Allgemeine Geschäftsbedingungen

GFN GmbH nachfolgend „GFN“ erbringt Leistungen (Beratungsleistungen, Projektleistungen, Serviceleistungen, Schulungsleistungen usw. nachfolgend „Leistungen“) ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Anmeldung:
    1. Anmeldungen zu Schulungen können telefonisch, schriftlich oder per E-Mail vorgenommen werden. Jede Anmeldung wird von GFN schriftlich bestätigt und ist spätestens mit der schriftlichen Bestätigung durch GFN für beide Parteien verbindlich.
  2. Preise:
    1. Für offene Seminare gelten die Preise der jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Schulung gültigen Preisliste. Diese Preisliste kann jederzeit bei GFN angefordert werden.
    2. Soweit nicht anders vereinbart, sind in den Schulungsgebühren die Gebühren für die erforderlichen Schulungsunterlagen sowie die notwendige Nutzung der technischen Einrichtungen und Systeme in den Bildungszentren der GFN enthalten.
    3. Im Übrigen sind alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Schulung, wie beispielsweise Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, von dem Kunden/der Kundin selbst zu tragen (soweit vertraglich nicht anders vereinbart).
    4. Eine nur zeitweise Teilnahme an Schulungsveranstaltungen berechtigt nicht zur Preisminderung.
    5. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen MwSt., es sei denn, die MwSt. ist nach ausdrücklicher Angabe in der Preisliste bereits im ausgewiesenen Preis enthalten.
  3. Fristen/Termine:
    1. Schulungstermine sind für den Kunden/die Kundin verbindlich (siehe jedoch 7.3). Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gilt im Falle noch nicht im Auftrag festgelegter Schulungstermine, dass seitens des Kunden/der Kundin diese so (zu üblichen Schulungszeiten) mit GFN fest zu legen sind, dass die Gesamtschulung innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein wird.
    2. Für Seminare, in deren Kosten die Prüfungsgebühren enthalten sind, gilt, dass die GFN diese Prüfungen maximal bis drei Monate nach Seminar-/Kursende in ihrem eigenen Testcenter bereitstellt und einlöst. Die GFN zahlt grundsätzlich keine Prüfungen, die in einem anderen Testcenter abgelegt werden.
    3. Bei weniger als 3 Teilnehmenden je Schulung kann GFN Offene Seminare mit einer Standarddauer von mehr als 2 und weniger als 6 Tagen um einen Tag kürzen.
  4. Selbststudienkurse/Kurspakete und Seminarreihen:
    1. Die Lieferung von Selbststudienkursen erfolgt zu den jeweils im Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung des Selbststudienkurses gültigen Konditionen gemäß Katalog bzw. dem jeweiligen Lizenzvertrag.
    2. Kurspakete oder Seminarreihen, wie z.B. Wochenendkurse, können, soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, nur als Ganzes gekündigt werden. Es ist daher auch bei Teilbelegung immer der Gesamtpreis fällig.
  5. Zahlungsbedingungen:
    1. Die Schulungsgebühren sind nach Rechnungsstellung sofort ohne jeden Abzug fällig. Dies gilt auch für Selbststudienkurse.
    2. Der Kunde/die Kundin kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Sofern der Kunde/die Kundin ein Schulungsguthaben bei GFN hat, erfolgt eine Verrechnung der Schulungsgebühr gegen das bestehende Schulungsguthaben des Kunden/der Kundin nur, wenn der Kunde/die Kundin seinen Verrechnungswunsch GFN bis spätestens zum jeweiligen Schulungsbeginn unter Angabe der GFN-Auftragsnummer mitteilt.
  6. Schulungsguthaben:
    1. Der Kunde/die Kundin kann Schulungsleistungen vertraglich bereits zu einem Zeitpunkt vereinbaren (Schulungsguthaben), zu dem die Schulungsleistungen, der Schulungstyp und/oder Schulungstermine noch nicht abschließend festgelegt sind. Das Schulungsguthaben muss der Kunde/die Kundin innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss in Anspruch nehmen.
  7. Kündigung:
    1. Der Schulungsvertrag kann von GFN bis spätestens 14 Kalendertagen vor Schulungsbeginn gekündigt werden, wenn
      1. eine geringe Teilnehmerzahl eine wirtschaftliche Durchführung der Schulungsveranstaltung nicht erlaubt oder
      2. ein oder mehrere Referenten/Referentinnen, z.B. durch Krankheit, verhindert sind.
    2. Der Kunde/die Kundin kann den Schulungsvertrag bei Offenen Seminaren bis 14 Kalendertage vor Schulungsbeginn, bei Firmenseminaren (kundenspezifische Seminare) 4 Wochen vor Schulungsbeginn schriftlich kündigen. Zur Wirksamkeit der Kündigung muss die Kündigung spätestens 14 Kalendertage (Offene Seminare) bzw. 4 Wochen (Firmenseminare) vor Schulungsbeginn bei GFN eingehen. Auch im Fall der frist- und formgerechten Kündigung durch den Kunden/die Kundin, kann eine Bearbeitungsgebühr bis zu EUR 80,– zzgl. MwSt. von GFN erhoben werden.
    3. Sofern der Kunde/die Kundin an einem Offenen Seminar nicht teilnehmen kann und er dies bis spätestens 14 Kalendertage vor Schulungsbeginn schriftlich gegenüber GFN mitteilt, hat der Kunde/die Kundin einmal die Möglichkeit, die gebuchte Veranstaltung auf einen neuen Termin derselben Kursnummer umzubuchen. GFN wird ihr Einverständnis hierzu nur verweigern, wenn wichtige Gründe gegeben sind. Eine weitere Umbuchung ist nicht möglich. Hat der Kunde/die Kundin die Verrechnung gegen ein Schulungsguthaben beantragt, ist eine Umbuchung nicht möglich. In diesem Fall erlischt bei Kündigung oder Nichtteilnahme die entsprechende Trainingseinheit des Guthabens vollständig. Kurspakete sind nicht übertragbar.
    4. Nimmt der Kunde/die Kundin an einer gebuchten Veranstaltung nicht teil, ohne mindestens 14 Kalendertage vor Schulungsbeginn zu kündigen und ohne die Schulung bis 14 Kalendertage vor Schulungsbeginn umzubuchen, ist von ihm/ihr die volle Schulungsgebühr zu zahlen. GFN ist auch berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr bis zur Höhe von EUR 80,– zu erheben.
  8. Referenteneinsatz:
    1. GFN behält sich bei allen Veranstaltungen das Recht vor, Ersatzreferenten einzusetzen, die Inhalte geringfügig zu modifizieren sowie (mit rechtzeitiger Vorankündigung) Termin- und Ortsverschiebungen vorzunehmen. Kann der Kunde/die Kundin infolge einer Terminverschiebung die Veranstaltung nicht wahrnehmen, steht ihm/ihr das Recht zur Umbuchung auf einen neuen Termin derselben Kursnummer zu, unbeschadet bereits erfolgter Umbuchungen. Sollte ein:e Referent:in kurzfristig erkranken und seitens GFN ist kein:e geeignete:r Ersatzreferent:in verfügbar, wird GFN in Absprache mit den/m Kunden einen Ersatztermin vereinbaren. Jedoch hat in diesem Fall der Kunde/die Kundin ein Rücktrittsrecht von der Schulung.
  9. Rechte an Kurs-/Seminarunterlagen/Software:
    1. GFN behält sich alle Rechte an den Veranstaltungsunterlagen und an der Schulungssoftware vor. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von GFN ist jede Reproduktion/Vervielfältigung von Veranstaltungsunterlagen sowie Schulungssoftware, auch auszugsweise, in jedweder Form (Fotokopie, Mikrofilm, unter Verwendung elektronischer Systeme oder mit anderen Verfahren), insbesondere auch für Zwecke eigener Unterrichtsgestaltungen, unzulässig. Ein Recht zur Reproduktion/Vervielfältigung von Veranstaltungsunterlagen sowie Schulungssoftware, auch auszugsweise, in jedweder Form (Fotokopie, Mikrofilm, unter Verwendung elektronischer Systeme oder mit anderen Verfahren), insbesondere auch für Zwecke eigener Unterrichtsgestaltungen, besteht auch bei Unterlagen Dritter nicht.
    2. Im Übrigen gelten die Regelungen des Urheberrechts, Strafrechts usw.
  10. Export/Reexport:
    1. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich, beim Export/Reexport der von GFN direkt oder indirekt erhaltenen Produkte (bspw.: Seminarunterlagen), Informationen und/oder Leistungen die US-amerikanischen, deutschen und sonstigen einschlägigen Exportvorschriften einzuhalten.
    2. GFN ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verweigern, sobald sich herausstellt, dass die weitere Erfüllung des Vertrages deutsche, US-amerikanische oder sonstige Exportkontrollvorschriften verletzen würde.
  11. Haftung:
    1. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist GFN nur verpflichtet, soweit
      1. der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von GFN beruht; oder
      2. der Schaden auf das Fehlen einer von GFN zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist; oder
      3. das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht.
    2. GFN haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. GFN haftet jedoch bei grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten höchstens bis zum Auftragswert, maximal jedoch bis EUR 500.000,– (in Worten: fünfhunderttausend EURO) für Personen- und Sachschäden und bis zu EUR 50.000,– (in Worten: fünfzigtausend EURO) für reine Vermögensschäden.
    3. Im Falle des Verzuges haftet GFN für den entstehenden Verzugsschaden bis zum Auftragswert der in Verzug befindlichen Leistung, maximal jedoch bis EUR 5.000,– (in Worten: fünftausend EURO).
    4. Soweit der Kunde/die Kundin Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind etwaige Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 1. weiter wie folgt eingeschränkt:
      1. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz von Mitarbeiter:innen, die nicht leitende Angestellte oder Organe von GFN sind, haftet GFN ebenfalls nur bis höchstens EUR 500.000,– (in Worten: fünfhunderttausend EURO) für Personen- und Sachschäden und bis zu EUR 50.000,– (in Worten: fünfzigtausend EURO) für reine Vermögensschäden.
      2. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.
      3. Jede Haftung ist auf solch typische Schäden beschränkt, deren Eintritt GFN bei Vertragsschluss nach den ihr bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte.
    5. Für den Verlust von Daten haftet GFN nur in dem Umfang, den der Kunde/dieKundin auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung, mindestens einmal täglich, nicht hätte vermeiden können. Der Kunde/die Kundin hat als wesentliche Datensicherungspflicht, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
    6. Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes festgelegt ist, ist jede Haftung von GFN, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
    7. Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von GFN.
  12. Sonstige Bestimmungen:
    1. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Vergütungsansprüchen. Die Rechte aus § 354 a HGB bleiben unberührt.
    2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig keine Abwerbung von Mitarbeitern vorzunehmen.
    3. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
    4. Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. In diesem Fall werden sich die Parteien auf wirksame Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen Bestimmungen in deren Regelungsintentionen und in deren wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst nahe kommen.
    5. GFN behält sich vor, für die von ihr zu erbringenden Leistungen Subunternehmer nach eigenem Ermessen einzuschalten.
    6. GFN hat das Recht, diesen Vertrag an ein direkt oder indirekt mit diesem Unternehmen verbundenes Unternehmen oder ein aus Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung von Konzernunternehmen hervorgehendes Unternehmen zu übertragen.
    7. Der Kunde/die Kundin erklärt sich mit der Verarbeitung seiner/ihrer personenbezogenen Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck dieses Vertrages erforderlich ist.
    8. Sofern der Kunde/die Kundin Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, Heidelberg als Gerichtsstand. Erfüllungsort ist soweit nichts anderes vermerkt, der Sitz der GFN, Heidelberg.
    9. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
  13. Besondere Bestimmungen für Beratungs-/Projekt-/Serviceleistungen:
    1. Leistungsgegenstand des Dienstleistungsvertrages ist die vereinbarte Beratungs-, Projekt, oder Servicetätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses, eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Erstellt GFN einen Bericht, so stellt dieser kein Gutachten dar, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt hinsichtlich Ablauf, Ergebnissen und Empfehlungen der Beratung wieder.
    2. Leistungsgegenstand des Werkvertrages ist das Herbeiführen eines bestimmten Leistungsergebnisses bzw. die Herstellung eines Werkes auf der Basis der Spezifikation des Einzelvertrages.
    3. GFN wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Kunden/der Kundin beachten und die Leistungen nach den jeweils gültigen Regeln der Datenverarbeitung erbringen. GFN wird unter Ausnutzung ihrer Erfahrungen und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis erzielen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der GFN. Die Angaben in der Dokumentation, in Prospekt oder Projektbeschreibungen sind keine Eigenschaftszusicherungen. Über die Gespräche zur Präzisierung vertraglicher Gegebenheiten – insbesondere des Leistungsgegenstandes – sind grundsätzlich Protokolle anzufertigen. Die Protokolle werden beiderseits verbindlich, wenn sie von jeweils einer vertretungsberechtigten oder als Projektleiter benannten Person der Parteien unterzeichnet werden. GFN entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter:innen sie einsetzt und behält sich die Möglichkeit vor, Mitarbeiter:innen jederzeit auszutauschen. GFN kann zur Ausführung der Leistungen selbständige Unterauftragnehmer:innen einsetzen, wobei sie dem Kunden/der Kundin stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
    4. Der Kunde/die Kundin stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Software-Systeme in Abstimmung mit den Anforderungen der GFN zur Verfügung. Soweit die Leistung an einem Ort des Kunden/der Kundin erbracht wird, schafft diese/r die erforderlichen Voraussetzungen (Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Rechnerzeit, Zugang zu Hard- und Software usw.). Als ständige:n Ansprechpartner:in benennt der Kunde/die Kundin eine:n Gesamtprojektleiter:in als vertretungsberechtigte Person, die für alle Projektaktivitäten verantwortlich ist, sämtliche Kontakte beschafft und alle Entscheidungen trifft oder herbeiführt, welche für den unverzüglichen Fortgang der Arbeiten erforderlich und zweckmäßig sind. Der Kunde/die Kundin unterstützt GFN in erforderlichem Umfang bei der Leistungserbringung. Insbesondere stellt er/sie für die Dauer des Projektes entsprechend qualifiziertes Personal zur Klärung fachlicher und organisatorischer Fragen zur Verfügung, so dass die kontinuierliche Projektarbeit gewährleistet ist. GFN wirkt bei der Festlegung und Durchsetzung der Regelungen für Projektmanagement, Projektorganisation und Projektadministration mit.
    5. Termine werden im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart. Soweit der Kunde/die Kundin Terminverzögerungen zu vertreten hat, insbesondere indem er/sie vereinbarte Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen trotz schriftlicher Anforderung unterlässt oder nicht fristgerecht erbringt, verschieben sich die vereinbarten Ausführungstermine und müssen zwischen den Parteien einvernehmlich neu festgelegt werden. Die resultierenden Terminverschiebungen führen nicht zum Verzug seitens GFN. Die dadurch entstehenden Warte-/Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Kunden/der Kundin und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Soweit GFN die von Warte-/Ausfallzeiten betroffenen Mitarbeiter:innen anderweitig einsetzt, reduziert sich der Anspruch auf Vergütung um den anderweitig erzielten Erlös. Ist ein Termin vereinbart, zu dem ein Leistungsergebnis zu erbringen ist und kann dieser Termin durch GFN aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden/der Kundin gegen GFN aus dieser Terminverzögerung. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung sowie Tod oder längere Krankheit eines/r mit dem Projekt befassten Mitarbeiters/Mitarbeiterin der GFN. Ansprüche des Kunden/der Kundin auf Schadensersatz sind in diesem Falle ausgeschlossen.
    6. Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch GFN festgelegt. Auch soweit die Leistungserbringung am Ort des Kunden/der Kundin erfolgt, ist allein GFN ihren Mitarbeiter:innen gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter:innen der GFN werden nicht in den Betrieb des Kunden/der Kundin eingegliedert.
    7. Im Falle eines Dienstleistungsvertrages entfällt die Abnahme. Die Abrechnung erfolgt auf Zeit- und Materialbasis durch entsprechende, durch den Kunden/die Kundin abzuzeichnende Nachweise. Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, monatlich. Hat GFN die von ihr zu erbringende Leistung/Teilleistung im Rahmen eines Werkvertrages vollständig erbracht, stellt GFN das Leistungsergebnis dem Kunden/der Kundin zur Abnahme/Teilabnahme vor. Der Kunde/die Kundin hat das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen vollständig zu prüfen und gegenüber GFN entweder schriftlich die Abnahme/Teilabnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine Äußerung durch den Kunden/die Kundin, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/teilabgenommen. Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme. Hat der Kunde/die Kundin eine schriftliche Mängelliste fristgemäß übergeben, beseitigt GFN die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler unter Berücksichtigung des Projektplanes und stellt das Leistungsergebnis erneut zur Abnahme/Teilabnahme bereit. Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Kunden voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unabhängig abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann GFN Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen. Verlangt der Kunde/die Kundin konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, ist hierin der Wunsch nach Vertragsänderung zu sehen, die von beiden Parteien einvernehmlich abgestimmt wird.
    8. Im Fall eines Dienstleistungsvertrages entfällt die Gewährleistung. Ansprüche des Kunden/der Kundin auf Schadensersatz sind in diesem Falle in den Grenzen der Ziffer 11. (Haftung) ausgeschlossen. Bei einem Werkvertrag leistet GFN Gewähr dafür, dass die zu erbringenden Leistungen vertragsgemäß ausgeführt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit der Erklärung der Abnahme durch den Kunden oder im Falle des Abnahmeverzuges mit dem Ablauf der Abnahmefrist. Der Kunde/die Kundin wird auftretende Fehler in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen GFN schriftlich mitteilen. Soweit Nutzungsbeschränkungen oder Fehler durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Kunden/der Kundin oder durch die bestehende Systemumgebung beim Kunden verursacht oder mit verursacht sind oder sein können, erlischt die Gewährleistung, solange und soweit der Kunde/die Kundin nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Fehlers nicht ursächlich sind. Ansprüche des Kunden/der Kundin auf Schadensersatz sind in diesem Falle in den Grenzen der Ziffer 11. (Haftung) ausgeschlossen. Leistungen, die GFN dennoch erbringt und für die sich keine Gewährleistungspflicht herausstellt, werden gemäß der jeweils gültigen Preise der GFN GmbH in Rechnung gestellt.